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TVJ-Satzung

Satzung des TV Jahn 06 e.V. Kapellen (Erft)

Neufassung vom 23. März 2010

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

I. Der im Jahre 1906 in Kapellen (Erft) gegründete Turnverein führt den Namen "TV Jahn 06 e.V."

Kapellen (Erft) und hat seinen Sitz in 41516 Grevenbroich (Kapellen), Kreis Neuss. Der Verein

ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Register-Nr. VR 2672,  eingetragen.

II. Der Verein dient ausschließlich der Allgemeinheit und fördert diese selbstlos in Sportabteilungen

für Jugendliche und Erwachsene. Die Steuerpflicht ergibt sich nach der jeweils gültigen

Abgabenordnung.

III. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch

Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden.

IV. Die Bekämpfung jeder Art des Dopings im Sinne der Rahmenrichtlinien des DOSB ist wesentlicher Inhalt dieser Zielsetzung.

 

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

I. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

II. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an das Präsidium ein schriftliches Aufnahmegesuch

(Antrag) zu richten. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter

erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch das Präsidium. Sie wird schriftlich bestätigt.

III. Durch Erwerb eines Freizeitschecks ist mit Zustimmung des jeweiligen Abteilungsvorsitzenden

eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft im Verein möglich.

 

§ 3 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

I. Jedes Mitglied hat Aufnahmegebühren, laufende Beiträge und "abteilungsinterne Umlagen" zu

zahlen, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

II. Die Beiträge sind halbjährlich am 1.4. und 1.10. eines jeden Jahres fällig. Aufnahmegebühren,

Mitgliedsbeiträge und "abteilungsinterne Umlagen" werden vom TV Jahn Kapellen/Erft im

Lastschriftverfahren eingezogen. Über andere Formen der Zahlungsweisen entscheidet im

Einzelfall das Präsidium.

 

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss sowie Auflösung des Vereins.

II. Der Austritt ist durch eingeschriebenen Brief an das Präsidium zu erklären, frühestens jedoch 1

Jahr nach Eintritt und nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer

Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.

 

§ 5 Vereinsinterne Maßnahmen

I. Gegen ein Mitglied, welches gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen des Präsidiums

oder der Abteilungen verstößt, können nach vorheriger persönlicher oder schriftlicher Anhörung

durch Beschluss des Präsidiums und des jeweiligen Abteilungsvorsitzenden folgende

Maßnahmen verhängt werden:

a) Warnung

b) Verweis

c) Geldbuße bis zu 250,00 EURO, die an die Jugendabteilung des Vereins zu zahlen ist,

d) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb

oder an den Veranstaltungen des Vereins bis zu 1 Jahr,

e) Ausschluss aus dem Verein.

II. Die letztgenannte Maßnahme (Ausschluss) kann nur einstimmig verhängt werden und ist

insbesondere dann auszusprechen, wenn das Mitglied

a) mit den Beitragszahlungen trotz Mahnung mehr als 1/2 Jahr im Rückstand ist,

b) sich eines schweren Verstoßes gegen die Vereinsinteressen oder eines groben

unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat.

III. Eine Maßnahme kann auch ohne Anhörung verhängt werden, wenn sich das Mitglied trotz

zweimaliger Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht geäußert hat.

IV. Die Entscheidung über die verhängte Maßnahme ist dem Mitglied mit Einschreiben gegen

Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich Einspruch beim

Präsidium einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das

Mitglied vom Recht des Einspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich der

Maßnahme.

 

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

I. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem sechzehnten Lebensjahr sowie die Delegierten der

Sportjugend.

II. Bei der Wahl der Jugendwarte und Jugendvorsitzenden steht das Stimmrecht jedem Mitglied

des Vereins vom 8. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr zu.

III. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmbündelung ist ausgeschlossen.

IV. Wählbar sind alle vollgeschäftsfähigen volljährigen Mitglieder des Vereins.

V. Jugendliche unter 18 Jahre können in den Jugendausschuss und in die Jugendversammlung

gewählt werden.

 

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind :

I.          die Mitgliederversammlung

II.        das Präsidium

III.       der Hauptausschuss

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung in der Form der Delegiertenversammlung ist oberstes Organ des

Vereins. Sie ist jährlich in den ersten 3 Monaten eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer

Einladungsfrist von 2 Wochen vom Präsidium einzuberufen.

Dabei ist die vom Präsidium festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Diese muss folgende Punkte enthalten :

a) Bericht des Präsidiums

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Präsidiums

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Gebühren

g) Verschiedenes

Die Einladung erfolgt mittels Brief oder in Form einer Veröffentlichung in der örtlichen Presse,

der Vereinszeitschrift oder durch Bekanntgabe in den Vereinsaushängekästen.

II. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Bestimmung der Richtlinien des Vereins,

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums sowie der Kassenprüfer,

c) Erteilung von Entlastungen,

d) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,

e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages nach § 3 der Satzung,

f) Wahl des Präsidiums,

g) Beschlüsse über Satzungsänderungen und andere Anträge,

h) Beschluss über den Einspruch eines Mitgliedes gegen die nach § 5 verhängte

Maßnahme,

III. Das Präsidium hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,

wenn

a) das Vereinsinteresse es erfordert oder

b) mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter

Angabe des Zwecks und der Gründe beim Präsidium beantragt.

Absatz I gilt entsprechend.

IV. Anträge sind schriftlich mit Begründung spätestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin beim

Präsidium einzureichen.

Antragsberechtigt sind:

a) das Präsidium

b) der Hauptausschuss

c) die Abteilungen

d) die Sportjugend

e) jedes Vereinsmitglied

Wahlvorschläge kann jedes Mitglied machen.

 

V. Die Abteilungen haben für jede angefangenen 30 Mitglieder eine Stimme, jedoch Abteilungen

unter 60 Mitglieder haben 2 Stimmen, die Mitglieder des Hauptausschusses je 1 Stimme und

die Sportjugend 10 Stimmen.

Die Delegierten werden von den jeweiligen Abteilungen bzw. von der Jugendversammlung

jährlich gewählt.

VI. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten

beschlussfähig.

VII. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten

gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten bzw. des Versammlungsleiters

den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen

Delegierten beschlossen werden.

VIII. Zu spät eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung

nur dann behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch

geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die

Tagesordnung aufgenommen werden soll. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als

Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.

IX. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Delegierte es

beantragen.

X. Mitglieder, denen ein Stimmrecht nicht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den

Abteilungs- und Jugendversammlungen als Gäste mit Rederecht jederzeit teilnehmen.

 

§ 9 Das Präsidium

I. Das Präsidium des Vereins besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem

Geschäftsführer, dem Schatzmeister, den Jugendvorsitzenden, der Frauenwartin, dem

Sportwart, dem Sozialwart, dem Umweltbeauftragten sowie dem Pressewart.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

II. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vertreter des geschäftsführenden

Präsidiums (§ 26 BGB), das sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem

Geschäftsführer und dem Schatzmeister zusammensetzt, vertreten.

III. Das Präsidium leitet den Verein. Seine Sitzungen werden in der Regel von dem Präsidenten

geleitet.

Es tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Präsidiumsmitglieder es

beantragen. Es ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Bei

Ausscheiden eines Präsidiumsmitglieds ist der Hauptausschuss berechtigt, ein neues Mitglied

kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

IV. Das Präsidium ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen

Erledigung bedürfen. Es erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Hauptausschuss

nicht notwendig ist.

Der Hauptausschuss ist über die Tätigkeit des Präsidiums laufend zu unterrichten.

V. Der Präsident, der Vizepräsident, der Geschäftsführer, der Schatzmeister und der Pressewart

haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

 

§ 9a Geschäftsführung

 

I. Das Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden.

Inhalte und Umfang der Arbeitsverhältnisse und die Befugnisse der Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter regelt das Präsidium in den jeweiligen Dienstverträgen und Stellenbeschreibungen.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist das Präsidium zuständig.

Zur Unterstützung in der Geschäftsführung und Durchführung der laufenden Geschäfte kann das Präsidium eine Geschäftsstelle einrichten und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einstellen.

 

II. Das Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

 

III. Im Übrigen haben ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dabei haben alle das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.


 

§ 10 Der Hauptausschuss

I. Der Hauptausschuss besteht aus dem Präsidium (§ 9 Absatz I der Satzung) und den

Abteilungsvorsitzenden oder - im Falle ihrer Verhinderung - deren Stellvertreter.

II. Zu den Aufgaben des Hauptausschusses gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von

Anregungen,

b) die Bewilligung von Ausgaben, soweit sie nicht in den Haushaltsplänen abgedeckt sind,

c) bei Bedarf die Bildung von Ausschüssen und die Berufung deren Mitglieder für sonstige

Vereinsaufgaben.

 

§ 11 Ausschüsse

I. Für den Jugendbereich wird ein Ausschuss gebildet. Dieser besteht aus den Jugendvorsitzenden

und deren Stellvertretern, je einem Jugendvertreter der Abteilungen und aus einem Mitglied des

Präsidiums.

II. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im

Auftrage des zuständigen Leiters einberufen.

 

§ 12 Abteilungen

I. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall

durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet.

II. Die Abteilung wird durch den Abteilungsvorsitzenden, seinen Stellvertreter, den Sportwart,

dem Jugendwart und Beisitzer, denen feste Aufgaben übertragen werden können, geleitet.

Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

III. Der Abteilungsvorsitzende, der Stellvertreter, der Sportwart, die Beisitzer und die Delegierten

werden von der Abteilungsversammlung gewählt.

Der Jugendwart wird durch die Abteilungsjugendversammlung gewählt. Für die Einberufung der

Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung entsprechend.

Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen

jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

IV. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs-und

Aufnahmebeitrag zu erheben. Diese Beiträge unterliegen der Genehmigung nach § 8

Absatz 2 der Satzung (Bestätigung durch die Mitgliederversammlung).

V. Die Abteilungen können durch den Abteilungsvorsitzenden Verpflichtungen bis zu 150,00 EURO

im Einzelfall eingehen, sofern sie nicht im Abteilungshaushalt ausgewiesen sind.

Höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden

Präsidiums (§ 9 Absatz II der Satzung).

VI. Ist für die Mitgliedschaft in einer Abteilung ein erhöhter Beitrag zu entrichten, so stehen die

Anlagen und Geräte dieser Abteilung nur diesen Mitgliedern zur Benutzung zur Verfügung.

VII. Ein Wechsel von einer Abteilung zu einer anderen ist vor Ende des Kalenderjahres nur dann

möglich, wenn die jeweils betroffenen Abteilungsvorsitzenden damit einverstanden sind.

§ 3 der Satzung gilt entsprechend.

 

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

I. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse sowie der

Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom

Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

II. Von den Protokollen ist dem Präsidium unverzüglich und unaufgefordert eine Abschrift

zuzuleiten.

 

§ 14 Wahlen

Die Mitglieder des Präsidiums, die Abteilungsvorsitzenden (auf Vorschlag der Abteilungen)

sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Die Wahlen zum Abteilungsvorstand und Jugendvorsitzenden haben vor der jeweiligen

Mitgliederversammlung stattzufinden. Scheidet ein Mandatsträger aus, so ist der Hauptausschuss

berechtigt, einen Nachfolger kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung

einzusetzen.

 

§ 15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte

Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen

Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die

Entlastung des Schatzmeisters.

 

 

§ 16 Auflösung des Vereins

I. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung

des Vereins" stehen.

II. Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,

wenn es

a) der Hauptausschuss mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat

oder

b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich beantragt worden ist.

III. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten

Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich

vorzunehmen.

IV. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen

an den Sportbund Rhein-Kreis Neuss e.V.  mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen unmittelbar und

ausschließlich zur Förderung der Sportjugend zu verwenden.

 

§ 17 Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört über die zuständigen Fachverbände dem ( LSB-NRW ) LandesSportBund

Nordrhein-Westfalen und dem Deutschen Sportbund an.

 

§ 18 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei Training, sportlichen oder

sonstigen Veranstaltungen eintretenden Unfälle oder bei Diebstählen in der Turnhalle, auf den

Sportplätzen oder in den Räumen des Vereins. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf die

Leistungen der Sporthilfe NW e.V. Lüdenscheid.

 

§ 19 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus

dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen

gehören zum Vereinsvermögen.

 

§ 20 Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.


genehmigt : Grevenbroich, 23. März 2010